Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1955

Geschäftszahl

1847/53

Rechtssatz

Sind mit bestimmten Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte künftige Ausgaben zwangsläufig in einer Weise verbunden, daß sie, wirtschaftlich betrachtet, bereits das Jahr der Einnahmen treffen, so können sie bereits für das Jahr, in dem Einnahmen erzielt wurden, als Passivum in die Bilanz eingesetzt werden (vorbelastete Einkünfte).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1899/53