Verwaltungsgerichtshof
10.10.1955
1847/53
Sind mit bestimmten Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte künftige Ausgaben zwangsläufig in einer Weise verbunden, daß sie, wirtschaftlich betrachtet, bereits das Jahr der Einnahmen treffen, so können sie bereits für das Jahr, in dem Einnahmen erzielt wurden, als Passivum in die Bilanz eingesetzt werden (vorbelastete Einkünfte).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1899/53