Verwaltungsgerichtshof
10.10.1955
1847/53
Die Verpflichtung eines Forsteigentümers zur Wiederaufforstung abgetriebener Waldflächen ist kein Schuld, kann also die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Schulden keinesfalls rechtfertigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1899/53