Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1955

Geschäftszahl

1847/53

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Forsteigentümers zur Wiederaufforstung abgetriebener Waldflächen ist kein Schuld, kann also die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Schulden keinesfalls rechtfertigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1899/53