Verwaltungsgerichtshof
10.10.1955
1847/53
Gewinnmindernde Rückstellungen für UNGEWISSE SCHULDEN können keinesfalls für ein anderes als für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in das der Betriebsvorgang fällt, der zur Entstehung der Schuld geführt hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1899/53