Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1955

Geschäftszahl

1847/53

Rechtssatz

Gewinnmindernde Rückstellungen für UNGEWISSE SCHULDEN können keinesfalls für ein anderes als für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in das der Betriebsvorgang fällt, der zur Entstehung der Schuld geführt hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1899/53