Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1955

Geschäftszahl

1761/53

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Weitergewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 18.Lebensjahres ist - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Anspruch bestand - immer dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffen