Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1956

Geschäftszahl

1099/53

Rechtssatz

Sind der Behörde durch unrichtige oder unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und hat sie aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht geschlossen, da keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, daß eine solche Schlußfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspreche. Denn solche Fragebogen dienen dazu, der Behörde Anhaltspunkte dafür zu geben, in welcher Hinsicht der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt zu ermitteln ist. Die in den Fragebogen gestellten Fragen müssen allerdings, um den Schluß auf eine Irreführungsabsicht zu rechtfertigen, so gestellt sein, daß sie auch ein Rechtsunkundiger unschwer beantworten kann.