Verwaltungsgerichtshof
27.04.1956
1099/53
GRS wie 0629/26 E 23. September 1927 VwSlg 14920 A/1927 RS 1
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, daß bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht werden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind.