Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1955

Geschäftszahl

1092/53

Rechtssatz

Wird ausgesprochen, dass eine Zusatzrente nicht gebühre, so dürfe die gem Paragraph 89, Absatz eins, KOVG bereits gewährten Vorschussbeträge nach Paragraph 89, Absatz 2, KOVG nicht auch auf andere Rentenleistungen angerechnet werden. Der Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Vorschüsse durch Aufrechnung auf die Grundrentenbezüge des Beschädigten können vielmehr nur auf Paragraph 54, KOVG gestützt werden.