Verwaltungsgerichtshof
12.10.1955
1033/53
Eine Abweichung vom ausgewiesenen steuerpflichtigen Ergebnis einer nicht als ordnungswidrig verworfenen Buchführung um weniger als 3 Prozent kann eine Schätzung der Bemessungsgrundlage nicht rechtfertigen (Hinweis E 15.4.1953, 1448/52, VwSlg 744 F/1953).
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001033.X02