Verwaltungsgerichtshof
28.09.1956
0817/53
Ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine zeitliche Beschränkung des Wasserrechtes nicht ausgesprochen worden, dann kann eine solche Beschränkung anläßlich des Kollaudierungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG nicht nachgeholt werden.