Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1956

Geschäftszahl

0817/53

Rechtssatz

Ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine zeitliche Beschränkung des Wasserrechtes nicht ausgesprochen worden, dann kann eine solche Beschränkung anläßlich des Kollaudierungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG nicht nachgeholt werden.