Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1956

Geschäftszahl

0612/53

Rechtssatz

a) Auch wenn ein Landwirt von der Ermittlung seiner Einkünfte nach den Richtsätzen zum Betriebsvermögensvergleich übergeht, kommt grundsätzlich ein Zuschlag für bisher nicht versteuerte Güter des Umlaufvermögens in Betracht. Da jedoch die Richtsatzschätzung einige Elemente des Betriebsvermögensvergleiches, nämlich den Wert der ausgelegten Anbaukosten miterfassen will, ist insoweit von den Teilwerten der Vorräte, die beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich vorhanden sind, ein Abschlag zu machen. Für dessen Ausmaß bieten die einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen eine brauchbare Handhabe.

b) Der Landwirt hat zwar ein Recht, in der Bilanz seine Erzeugnisse mit den die Herstellungskosten übersteigenden höheren Teilwerten anzusetzen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Höherbewertung steuerfrei zu bleiben hat.

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E 16.11.1956, 0612/53 #1 VwSlg 1522 F/1956;

Beachte

y4965;

yk5699