Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1954

Geschäftszahl

0411/53

Rechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit kann kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden (Hinweis E BGH 4.6.1936, A 178/36).