Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1954

Geschäftszahl

0093/53

Rechtssatz

Eine Beschwerde die sich ausschließlich auf die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt, ist wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.