Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1953

Geschäftszahl

3036/52

Rechtssatz

Das "ungestüme" Verhalten ist ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung, wobei es Aufgabe der amtshandelnden Behörde ist, festzuhalten, durch welche Handlungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Daher hat schon der Spruch die Tatsachen zu enthalten, die die Qualifikation als "ungestüm" rechtfertigen.