Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1954

Geschäftszahl

3018/52

Rechtssatz

Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört außer der laufenden Aufzeichnung der Betriebsvorgänge die Aufstellung ordnungsmäßiger Bilanzen. Solche müssen nicht allein alle Besitzposten und Schuldposten des Betriebsvermögens umfassen, sondern auch Wertberichtigungen und etwaige Forderungen und Schulden an den nachfolgenden Rechnungszeitraum berücksichtigen. Auch rückständige oder später fällige Unkosten

sind zu passivieren. Ist ihre Höhe am Bilanzstichtag noch nicht bekannt, ist eine Passivpost in der wahrscheinlichen Höhe der Schuld in die Bilanz aufzunehmen, dh es ist eine Rückstellung zu bilden.