Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1954

Geschäftszahl

3018/52

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß eine offene Handelsgesellschaft als Summe der Unternehmungen ihrer Gesellschafter aufzufassen ist, sind auch die persönlichen Ausgaben eines Gesellschafters, soweit sie durch den Betrieb veranlaßt sind, Betriebsausgaben.