Verwaltungsgerichtshof
18.02.1954
3018/52
Im Hinblick darauf, daß eine offene Handelsgesellschaft als Summe der Unternehmungen ihrer Gesellschafter aufzufassen ist, sind auch die persönlichen Ausgaben eines Gesellschafters, soweit sie durch den Betrieb veranlaßt sind, Betriebsausgaben.