Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1954

Geschäftszahl

3018/52

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger einer Aufforderung der Behörde entsprochen und die Empfänger bzw Gläubiger der abgesetzten Beträge benannt, kann die Behörde allein daraus, daß sie diese Personen nicht mehr befragen konnte, weil sie etwa in das Ausland verzogen sind, nicht das Recht ableiten, sich über die Behauptung des Abgabepflichtigen ohne weiteres hinwegzusetzen.