Verwaltungsgerichtshof
17.02.1954
2883/52
Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
Besprechung in:
Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;