Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1954

Geschäftszahl

2883/52

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.

Beachte

Besprechung in:

Mannlicher, 07te Auflage, S 1048;