Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1953

Geschäftszahl

2766/52

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige bei der Betriebsprüfung anwesend war, hiebei die notwendigen Auskünfte erteilt hat und schließlich das Ergebnis der Betriebsprüfung in einer Schlußbesprechung erläutert wurde, bedarf es keines weiteren schriftlichen Vorhaltes.