Verwaltungsgerichtshof
16.03.1954
2457/52
Das oberösterreichische FremdenverkehrsG besagt nicht, daß eine Person - um als Fremdenverkehrsinteressant in Betracht zu kommen - in ihrem Beruf oder in ihrer Erwerbstätigkeit aus dem Fremdenverkehr UNMITTELBAR wirtschaftliche Vorteile ziehen müsse. Solche Vorteile können vielmehr auch MITTELBAR erwachsen, wenn nämlich durch die Fremden in einem Bereiche eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.
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E 16.3.1954, 2457/52 #2 VwSlg 3347 A/1954
y23060;