Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1954

Geschäftszahl

1617/52

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einem Elternteil Bedürftigkeit vorliegt, kann es keinen Unterschied machen, ob die Einkünfte auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht, sobald der Elternteil mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug einer solchen Zuwendung rechnen kann.