Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1952

Geschäftszahl

2759/51

Rechtssatz

Bei Einkünften auf vertraglicher Grundlage ist von den vertragsmäßig bedungenen Leistungen auszugehen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich seien.