Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1952

Geschäftszahl

2709/51

Rechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, erstreckt sich sowohl auf den Spruch des Bescheides als auch auf die Begründung.