Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1953

Geschäftszahl

1974/51

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0033/49 E 23. Mai 1952 RS 2

Stammrechtssatz

Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich.