Verwaltungsgerichtshof
09.07.1953
1974/51
Wenn die belangte Behörde über die Frage der Anrechnung einer Dienstzeit gem Paragraph 11, B-ÜG in dem Sinn abgesprochen hat, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen zur Anrechnung nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes in einem positiven Sinne Gebrauch machte, dann hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich hinsichtlich der übrigen Zeit zu einer positiven Ermessensübung nicht bereit finde und sie hat damit ihre Entscheidungspflicht genügt (Hinweis E 23.5.1952, 33/49).