Verwaltungsgerichtshof
08.06.1953
1806/51
GRS wie 1075/50 E 18. Dezember 1950 VwSlg 1852 A/1950 RS 1
Für die Entstehung der Versicherungspflicht ist es rechtlich bedeutungslos, ob und auf welche Art das Beschäftigungsverhältnis vertragsrechtlich fundiert und ob der Eintritt der Versicherungspflicht nach Absicht der Beteiligten herbeigeführt oder ausgeschlossen werden sollte. Bei abhängigen Arbeitsleistungen tritt die Versicherungspflicht auch dann ein, wenn die tatsächlichen Umstände von den Parteien unter dem Deckmantel eines unabhängigen Rechtsverhältnisses - zB eines Werkvertrages oder eines Gesellschaftsvertrages - verborgen werden.