Unter wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 8 Z 6 GewStG ist nur eine Beteiligung am Vermögen, nicht auch an den Erträgnissen des Gewerbebetriebes zu verstehen.Unter wesentlicher Beteiligung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 6, GewStG ist nur eine Beteiligung am Vermögen, nicht auch an den Erträgnissen des Gewerbebetriebes zu verstehen.