Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1953

Geschäftszahl

1660/51

Rechtssatz

Unter wesentlicher Beteiligung im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 6, GewStG ist nur eine Beteiligung am Vermögen, nicht auch an den Erträgnissen des Gewerbebetriebes zu verstehen.