Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1952

Geschäftszahl

1499/51

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz kann nicht mit dem Mangel eines für den notwendigen Unterhalt ausreichenden Einkommens begründet werden, wenn die Eltern über ein Vermögen verfügen, das nur mangels ordentlicher Bewirtschaftung keine hinreichenden Erträgnisse abwirft.