Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1952

Geschäftszahl

1393/51

Rechtssatz

Erst nach Vernehmung eines Zeugen (Durchführung eines Beweisverfahrens) kann die Behörde beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen können verläßlich erst auf Grund seiner Aussagen beurteilt werden.