Verwaltungsgerichtshof
12.09.1952
1338/51
Hat ein Unternehmer im Vorjahr einen "Umsatz" von mehr als 1,000.000 S erzielt, dann gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz des Paragraph 7, Absatz 4, UStG dann, wenn in diesen "Umsatz" "Lieferungen" im Gesamtwert von mehr als 75 v.H. des "Umsatzes" enthalten waren, für den gesamten "Umsatz", andernfalls nur für die "Lieferungen" im Einzelhandel.