Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1952

Geschäftszahl

1338/51

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer im Vorjahr einen "Umsatz" von mehr als 1,000.000 S erzielt, dann gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz des Paragraph 7, Absatz 4, UStG dann, wenn in diesen "Umsatz" "Lieferungen" im Gesamtwert von mehr als 75 v.H. des "Umsatzes" enthalten waren, für den gesamten "Umsatz", andernfalls nur für die "Lieferungen" im Einzelhandel.