Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1953

Geschäftszahl

1336/51

Rechtssatz

Als Leistung kann an sich im Sprachgebrauch des Wirtschaftslebens jedes Verhalten verstanden werden, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Deshalb können jedoch nicht Mehrerlöse, die bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielt werden, zu den Einkünften aus Leistungen gerechnet werden.