Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1951

Geschäftszahl

1175/51

Rechtssatz

Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.