Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1952

Geschäftszahl

0619/51

Rechtssatz

Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens darüber, daß der VwGH kein Parteiengehör zu wahren hat, wenn er die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus anderen als den im Bescheid angeführten Gründen für gegeben erachtet. (Daher: Auch keine Wiederaufnahme)