Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1951

Geschäftszahl

0388/51

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1951/05/31 2333/50 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.