Verwaltungsgerichtshof
06.04.1951
0259/51
Die Übernahme eines Bescheides durch eine Kanzleiangestellte eines Rechtsanwaltes in Unkenntnis der Vollmachtskündigung und die wegen der Vollmachtskündigung verspätete Behandlung des bezüglichen Aktes in der Rechtsanwaltskanzlei ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnte.