Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1951

Geschäftszahl

0259/51

Rechtssatz

Die Übernahme eines Bescheides durch eine Kanzleiangestellte eines Rechtsanwaltes in Unkenntnis der Vollmachtskündigung und die wegen der Vollmachtskündigung verspätete Behandlung des bezüglichen Aktes in der Rechtsanwaltskanzlei ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnte.