Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1952

Geschäftszahl

P 0173/51

Rechtssatz

Der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist nicht als Ablehnungsantrag, sondern als Beweisantrag zu werten.