Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1953

Geschäftszahl

0166/51

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Kassenstand höher ist, als er nach den Aufzeichnungen sein sollte, begründet Mangelhaftigkeit der Buchführung.

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E 23.10.1953, 0166/51 #1 VwSlg 834 F/1953;

Beachte

y14580;