Verwaltungsgerichtshof
23.10.1953
0166/51
Der Umstand, daß der Kassenstand höher ist, als er nach den Aufzeichnungen sein sollte, begründet Mangelhaftigkeit der Buchführung.
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E 23.10.1953, 0166/51 #1 VwSlg 834 F/1953;
y14580;