Verwaltungsgerichtshof
16.02.1952
0076/51
Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in Paragraph 8, KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.