Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1952

Geschäftszahl

0076/51

Rechtssatz

Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dem freien Ermessen der Behörde kein Raum gegeben. Den Worten "zugemutet werden kann" in Paragraph 8, KOVG ist die Bedeutung "zumutbar" beizulegen.