Verwaltungsgerichtshof
16.02.1952
0076/51
Wenn die Behörde neben einem beamteten Sachverständigen auch andere Sachverständige herangezogen hat, so kann bei einander widersprechenden Gutachten nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Ebenso sind Äußerungen der behandelnden Ärzte oder die Aussage der Partei nicht verfahrensrechtlich geringer zu werten als die Gutachten ärztlicher Sachverständiger. Der unterschiedliche Wert aufgenommener Beweise besteht ausschließlich in dem größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgegebenen Beweisthemas.