Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1952

Geschäftszahl

0076/51

Rechtssatz

Ein ärztliches Gutachten, das die Beurteilung enthält, welche Betätigung der körperlichen und geistigen Konstitution des Beschädigten entspricht, stellt kein für die Klärung des Tatbestandes hinreichendes Beweismittel dar.