Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1952

Geschäftszahl

0076/51

Rechtssatz

Es ist bedeutungslos, ob sich dem Beschädigten, der nur noch eine beschränkte Tätigkeit zu leisten imstande ist, auf dem Arbeitsmarkt eine Gelegenheit bietet, diese Tätigkeit auszuüben. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Beschädigte von einer konkreten Erwerbsgelegenheit Gebrauch macht oder ob er jegliche Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Wohl aber muß die ermittelte Tätigkeit Gegenstand des Arbeitsmarktes sein.