Verwaltungsgerichtshof
16.02.1952
0076/51
Wenn der Beschädigte weder einen Beruf noch eine berufliche Vorbildung genossen hat, sodaß für die Verweisung auf eine andere Erwerbstätigkeit der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, dann ergibt sich die Regel, daß die manuellen Arbeitsgebiete des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ihrer beruflichen Zumutbarkeit gleichwertig sind.