Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1952

Geschäftszahl

0076/51

Rechtssatz

Wenn der Beschädigte weder einen Beruf noch eine berufliche Vorbildung genossen hat, sodaß für die Verweisung auf eine andere Erwerbstätigkeit der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, dann ergibt sich die Regel, daß die manuellen Arbeitsgebiete des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen ihrer beruflichen Zumutbarkeit gleichwertig sind.