Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1952

Geschäftszahl

0076/51

Rechtssatz

Wird die Erwerbsfähigkeit nur durch Gesundheitsschädigung gemindert, die als Dienstbeschädigungen anerkannt sind, so hat der ärztliche Sachverständige den Leidenszustand des Beschädigten festzustellen und zu beurteilen, welche Betätigungen der Beschädigte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch zu verrichten imstande ist; sodann hat die Behörde zu prüfen, welche Beschäftigung dem Beschädigten billigerweise zugemutet werden kann und welcher Dienstnehmergruppe er nach seinem früheren Beruf zuzurechnen ist (Eine zur Zeit der Einschätzung ausgeübte Erwerbstätigkeit kommt nur als Anzeichen einer bestimmten körperlichen oder geistigen Eignung in Betracht).