Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1952

Geschäftszahl

2757/50

Rechtssatz

Die Umsatzsteuerpflicht setzt Gewinnabsicht nicht voraus. Der Zweck, für den die erzielten Einnahmen verwendet werden sollen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht von Belang. Das Entgelt im Sinne der Umsatzsteuerpflicht kann auch in einer freiwilligen Gegenleistung einer dritten Person bestehen, die der Leistung im Werte auch nicht annähernd gleichkommt (hier: Beiträge für Pfleglinge eines Jugenderholungsheimes).