Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1952

Geschäftszahl

2707/50

Rechtssatz

Ob im Falle einer Rückstellung entzogenen Vermögens Steuerguthaben des Rückstellungspflichtigen auf den Rückstellungsberechtigten übergehen, richtet sich nach dem Inhalt des Rückstellungserkenntnisses.

Beachte

y16842;