Verwaltungsgerichtshof
12.09.1952
2481/50
Bei dem Angehörigen eines freien Berufes kann eine Darlehensforderung oder eine Beteiligung an einem gewerblichen Betrieb als stiller Gesellschafter nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn ein deutlich wahrnehmbarer, nach der Verkehrsauffassung einleuchtender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit besteht.
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E 12.9.1952, 2481/50 #2 VwSlg 620 F/1952
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SW: Betriebsvermögen eines freiberuflich Tätigen
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