Verwaltungsgerichtshof
05.12.1952
2476/50
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von Personen erstreckt, dh der Unternehmer bereits ist, mit jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf nach seinen Sachgütern oder Leistungen hat. Äußere Kenntlichmachung erhärtet die Annahme einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (hier: Armbinde des Wettvermittlers auf dem Rennplatz).
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E 5.12.1952, 2476/50 #3 VwSlg 681 F/1952;
y13450;