Verwaltungsgerichtshof
14.03.1952
2429/50
Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung zwar festsetzt, die Strafverfügung aber durch Einleitung der Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.
Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten Senates (demonstrative Auflistung):
römisch eins vom 11.2.1952, 3/1-Pr. aus 1952, (zu Zl. 2429/50), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 35;