Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1952

Geschäftszahl

2429/50

Rechtssatz

Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung zwar festsetzt, die Strafverfügung aber durch Einleitung der Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten Senates (demonstrative Auflistung):

römisch eins vom 11.2.1952, 3/1-Pr. aus 1952, (zu Zl. 2429/50), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 35;