Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1951

Geschäftszahl

2400/50

Rechtssatz

Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.