Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1951

Geschäftszahl

1988/50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0923/37 E 23. Februar 1938 VwSlg 1807 A/1938 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen strafbaren Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß das Parteiengehör gewahrt werden.