Verwaltungsgerichtshof
11.04.1951
1988/50
GRS wie 0923/37 E 23. Februar 1938 VwSlg 1807 A/1938 RS 1
Bei Unterstellung des Sachverhaltes unter einen anderen strafbaren Tatbestand durch die Berufungsbehörde muß das Parteiengehör gewahrt werden.