Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1950

Geschäftszahl

1278/50

Rechtssatz

Ein Einspruchsbescheid (jetzt Berufungsvorentscheidung) eines Finanzamtes kann nicht Gegenstand einer Beschwerde vor dem VwGH sein.

*

B 19.6.1950, 1278/50 #1

Beachte

y16804;